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S 2024 124

Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit)

Zg Verwaltungsgericht · · Deutsch ZG
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Erwägungen (16 Absätze)

E. 2 Urteil S 2024 124

A.

A.________, geboren 1973, ist bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfol-

gend: CSS) obligatorisch krankenpflegeversichert. Im Zeitraum von Januar 2021 bis Juni

2022 bezahlte der Versicherte die Prämien der CSS nicht. Die CSS mahnte ihn jeweils

und leitete am 19. August 2024 Betreibung ein. Am 30. August 2024 erhob der Versicherte

gegen den Zahlungsbefehl Nr. B.________ des Betreibungsamtes C.________ Rechts-

vorschlag (KV-act. 1–19 und 23). Mit Verfügung vom 25. September 2024 verpflichtete die

CSS den Versicherten zur Bezahlung ausstehender Prämien in der Höhe von Fr. 6'878.10,

einer offenen Kostenbeteiligung von Fr. 14.05, aufgelaufener Verzugszinsen von

Fr. 1'058.40 sowie von Spesen von Fr. 250.–. Der Verzugszins von 5 % gemäss Zah-

lungsbefehl laufe weiter, bis die Gesamtforderung beglichen sei. Den Rechtsvorschlag in

der Betreibung Nr. B.________ hob sie auf (KV-act. 24). Die dagegen vom Versicherten

am 15. Oktober 2024 erhobene Einsprache (KV-act. 25) wies die CSS mit Entscheid vom

5. November 2024 (KV-act. 26) ab.

B.

Dagegen erhob der Versicherte am 26. November 2024 Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheids. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er vom 31. August 2020 bis zum

29. September 2022 in der Slowakei wohnhaft gewesen sei. Er sei deshalb in diesem Zeit-

raum nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen und habe keine Prämien be-

zahlen müssen (act. 1).

C.

Mit Verfügung vom 28. November 2024 forderte das Gericht den Beschwerdefüh-

rer auf, bis zum 14. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu bezahlen

(act. 2). Am 27. Dezember 2024 (Eingangsdatum) reichte dieser ein Gesuch um unentgelt-

liche Prozessführung und Rechtsvertretung ein (einen unentgeltlichen Rechtsvertreter be-

zeichnete er nicht; act. 3). Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 bewilligte das Gericht das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren. Über das Ge-

such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde allenfalls zu einem

späteren Zeitpunkt entschieden (act. 4).

D.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2025

die Abweisung der Beschwerde (act. 5).

E.

Mit Replik vom 12. Februar 2025 und Duplik vom 25. Februar 2025 hielten die

Parteien je an ihren Anträgen fest (act. 7 und 9).

E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpfle- geversicherung unterstellt. Der Wohnsitz definiert sich nach Art. 23–26 ZGB (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Das Bundesgericht

E. 2.2 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an jenem Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und welchen sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 138 V 23 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die Begründung des Wohnsitzes beinhaltet zwei Voraussetzungen: den ob- jektiv physischen Aufenthalt und die subjektive Absicht dauernden Verbleibens. Aufgrund dessen, dass der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittper- sonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibens nur insofern von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 23 N 5 ff.). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb ei- nes neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 3.

E. 3 Urteil S 2024 124 F. Mit Schreiben vom 13. November 2025 forderte das Gericht den Beschwerdefüh- rer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf, bis zum 4. Dezember 2025 weitere Doku- mente einzureichen, welche seine Wohnsitznahme in der Slowakei im Zeitraum zwischen Januar 2021 und Juni 2022 belegen könnten (act. 11). Am 10. Februar 2026 reichte der nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. iur. Simon Blum vertretene Beschwerdeführer innert er- streckter Frist eine Stellungnahme (act. 15) ein und legte weitere Dokumente (BF II-act. 1–

10) ins Recht. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdegegnerin liess sich zur Stellungnahme vom

10. Februar 2026 am 19. Februar 2026 vernehmen (act. 17). Hierzu äusserte sich der Be- schwerdeführer am 6. März 2026 (act. 19). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver- waltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Es ist für die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde somit sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gegeben, da der Beschwerdeführer seinen Wohn- sitz in D.________ hat. Der Einspracheentscheid vom 5. November 2024 ging frühestens am 6. November 2024 beim Beschwerdeführer ein. Die Beschwerdeschrift wurde am

26. November 2024 der Schweizerischen Post übergeben. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere ent- spricht auch den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung er- folgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richts (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde D.________ am 31. August 2020 nach unbekannt weggezogen sei. Bei der Wiederanmel- dung in D.________ per 29. September 2022 habe er nicht angegeben, von welchem Wohnort er zugezogen sei. Die Nichtangabe des Zuzugsortes sei ein Indiz, welches gegen eine vorgängige Wohnsitznahme im Ausland spreche. Zudem habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin auch keine Dokumente wie etwa eine amtliche Bestätigung hin- sichtlich eines Wohnsitzes im Ausland oder Belege über entrichtete ausländische Sozial- versicherungsabgaben eingereicht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 31. August 2020 bis zum 29. September 2022 der Versicherungspflicht in der Schweiz unterlegen habe (KV-act. 26).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er seit 2015 einen slowakischen Freund habe, den er mehrmals pro Jahr besucht habe. Per 31. August 2020 sei ihm von seinem Vermieter in D.________ aufgrund von Eigenbedarf die Wohnung gekündigt worden. Zudem sei er zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen. Als die Familie seines slowakischen Freundes geplant habe, ihr Haus zu renovieren, habe sich der Be- schwerdeführer kurzerhand bereit erklärt, tatkräftig mitanzupacken und das Projekt auch finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe sich entschieden, in die Slowakei

E. 4 Urteil S 2024 124 bestimmt den Wohnsitz in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten auch in internatio- nalen Sachverhalten anhand der Normen des ZGB (BGer 9C_574/2021 vom 21. Juni 2022 E. 8.2 mit Hinweisen).

E. 4.1 Aus der Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde D.________ vom 5. Oktober 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2020 nach unbekannt weggezo- gen sei. Am 29. September 2022 sei er aus unbekannt in die Gemeinde D.________ zu- gezogen (BF-act. 1).

E. 4.2 Auch wenn unumstritten ist, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Weg- zug aus D.________ per 31. August 2020 nicht bei der Gemeinde F.________ angemel- det hat, ergibt sich aufgrund der eingereichten Beweismittel und dessen Aussagen gleich-

E. 5 Urteil S 2024 124 auszuwandern. Die ersten Nächte habe er in einem Hotel in Bratislava verbracht. Danach habe er bei seinen Freunden an der E.________ in F.________ gewohnt. Durch den Um- bau sei ein Dachstockzimmer entstanden, das er unentgeltlich habe bewohnen können. Der Beschwerdeführer habe sich in der Slowakei mehrmals anmelden wollen. Aufgrund von Formalitäten, Bürokratie und mangelnden Sprachkenntnissen sei ihm dies – trotz der Unterstützung der slowakischen Freunde – aber nicht gelungen. Die Post habe er in F.________ jedoch erhalten. Sein Leben habe er zunächst aus der Erbschaft seines ver- storbenen Onkels finanziert. Am 7. Januar 2022 sei das betreffende Konto aber saldiert worden, weil das Geld aufgebraucht gewesen sei. Fortan habe er vom verbliebenen Bar- geld gelebt und sei finanziell vom slowakischen Freund und von dessen Familie unter- stützt worden. Auf Facebook habe der Beschwerdeführer zahlreiche Bilder von seinem Leben in F.________ gepostet. Er habe in dieser Zeit auch mehrere Versuche unternom- men, in der Slowakei eine Anstellung zu finden. Dies sei ihm allerdings – auch aufgrund der Sprachbarriere – nicht gelungen. Im Herbst 2022 habe er seinen Plan, dauerhaft bei seinen Freunden in der Slowakei bleiben zu können, aufgeben müssen. Als der Be- schwerdeführer die Schweiz im September 2020 verlassen habe, habe zu seiner Familie nahezu kein Kontakt mehr bestanden. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits am

19. August 2009 verstorben. Zur betagten Mutter, die im Altersheim lebe, sei der Kontakt nahezu abgebrochen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine Schriften mehr gehabt und sein ganzes Leben sei darauf ausgerichtet gewesen, in der Slowakei Fuss zu fassen und zu bleiben. Er sei davon ausgegangen, mit dem relativ grossen Vermögen, das er von seinem Onkel geerbt habe, sein weiteres Leben in der Slowakei finanzieren zu können. Im Zeitraum von September 2020 bis August 2022 habe er seinen Lebensmittel- punkt in F.________ in der Slowakei gehabt. Er sei von seinen Freunden wie ein Famili- enmitglied geschätzt worden und stehe auch heute noch in regem Kontakt mit der Familie. Diesbezüglich würden auch entsprechende Zeugenaussagen offeriert. Aufgrund des aus- ländischen Wohnsitzes habe er nicht dem Krankenversicherungsobligatorium unterstan- den (act. 1 und 15). 4.

E. 6 Urteil S 2024 124

Der WhatsApp-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen

Vermieter ist zu entnehmen, dass ersterem die Wohnung an der G.________ in

D.________ per 31. August 2020 gekündigt worden sei (BF II-act. 3).

Gemäss den Auszügen aus dem Konto bei der H.________ AG (BF II-act. 2), welche an

die Adresse in F.________ adressiert waren, erhielt der Beschwerdeführer am 29. Mai

2020 eine Zahlung von Fr. 545'807.65 (Erbbetreffnis aus dem Nachlass von I.________)

und am 23. März 2021 eine Zahlung von Fr. 489'075.– (Erbbetreffnis gemäss Erbteilungs-

vertrag vom 17. Dezember 2020 im Nachlass von I.________). Im Zeitraum vom 2. Sep-

tember 2020 bis zum 10. Januar 2022 tätigte der Beschwerdeführer insgesamt 578 Bezü-

ge von diesem Konto. Am 11. Januar 2022 wurde das Konto saldiert, da das Geld aufge-

braucht war. Die meisten Bezüge erfolgten von einem Bancomaten mit der Bezeichnung

J.________. Ebenfalls häufig waren etwa Bezüge von den Bancomaten K.________ und

bei der L.________. Hierbei handelte es sich um Bancomaten in der Slowakei. Hinzu ka-

men zahlreiche Vergütungen zugunsten einer M.________, zugunsten von N.________

sowie zugunsten eines O.________ und P.________. Hierbei handelte es sich um eine

Begünstigte sowie mutmasslich Casinos in der Slowakei. Es kann damit als erstellt gelten,

dass der Beschwerdeführer sämtliche Geldbezüge im Zeitraum vom 2. September 2020

bis zum 10. Januar 2022 in der Slowakei – und nicht in der Schweiz – tätigte.

Im Weiteren hat der Beschwerdeführer Facebook-Beiträge mit diversen Fotos eingereicht.

Darin finden sich Fotos des Hauses in der Slowakei, bei dessen Umbau der Beschwerde-

führer mitgeholfen habe (BF II-act. 4), und Bilder vom 1. Oktober 2020, welche offenbar

vom Beschwerdeführer ausgeführte Umbauarbeiten dokumentieren (BF II-act. 6 und 9F).

Ebenfalls vorhanden sind Fotos von verschiedenen Familienfeiern in der Slowakei vom

24. Oktober 2020, 26. Dezember 2020, 31. Dezember 2020, 1. Januar 2022, 8. Januar

2022 sowie vom 15. Januar 2022, an denen der Beschwerdeführer teilnahm (BF II-

act. 9G–M). Auf weiteren Fotos ist F.________ am 28. November 2020 bei Schneefall zu

sehen (BF II-act. 9A–B). Das Foto vom 5. September 2021 (BF II-act. 9Q) zeigt den Be-

schwerdeführer an einem Festival mit Bekannten/Freunden, jenes vom 3. Mai 2022 an ei-

ner Landstrasse (BF II-act. 5) und jenes vom 8. Mai 2022 anlässlich eines Familienaus-

flugs in der Slowakei (BF II-act. 9N).

E. 6.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos-

E. 6.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegne- rin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.– zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- vertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Simon Blum ist ebenfalls gegenstandslos.

E. 7 Urteil S 2024 124

wohl ein durchaus stimmiges Bild davon, dass er seinen Lebensmittelpunkt im vorliegend

streitigen Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2022 in der Slowakei hatte. Dies lässt sich

insbesondere aus den eingereichten Fotos mit der Familie des slowakischen Freundes

und vor allem auch aus den unzähligen Geldbezügen in der Slowakei ableiten. Aufgrund

der Geldbezüge kann überdies auch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im

Zeitraum zwischen September 2020 und Januar 2022 nicht mehr in die Schweiz zurück-

kehrte. Nach der Saldierung seines Kontos im Januar 2022 lebte er offenbar vom verblie-

benen Bargeld und wurde von der Familie seines slowakischen Freundes finanziell unter-

stützt. Im Weiteren erscheint es auch plausibel, dass der Beschwerdeführer vor dem Hin-

tergrund, dass ihm die Wohnung in D.________ per 31. August 2020 gekündigt wurde und

er damals arbeitslos war, im September 2020 mit der Absicht des dauernden Verbleibens

in die Slowakei ausreiste. Sein Motiv war dabei insbesondere, seinen slowakischen

Freund und dessen Familie, zu welchen ein sehr enges Verhältnis besteht, beim Umbau

des Hauses zu unterstützen. Offensichtlich wollte der Beschwerdeführer in der Slowakei

einen neuen Lebensabschnitt beginnen. Es lässt sich ergänzend jedoch der Eindruck nicht

verwehren, dass, nachdem das beachtliche und grosszügig investierte bzw. verteilte Ver-

mögen des Beschwerdeführers aufgebraucht war, dieser den Rückhalt aus seinem Umfeld

in der Slowakei verloren hat und sich seine Zukunftspläne zerschlagen haben, was ihn

schliesslich zur Rückkehr in die Schweiz veranlasst hat. Unter den aktenkundigen Um-

ständen überwiegen die Indizien, welche für eine Wohnsitznahme in der Slowakei spre-

chen, gegenüber jenen, welche dafür sprechen, dass der Wohnsitz weiterhin in der

Schweiz bestand. Es kann damit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-

lichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen

Wohnsitz im streitigen Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2022 in der Slowakei hatte. Das

für eine Versicherungspflicht vorausgesetzte Kriterium des Wohnsitzes gemäss Art. 3

Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV erfüllte er folglich nicht mehr. Demnach

entfiel auch seine Pflicht zur Zahlung von KVG-Prämien an die Beschwerdegegnerin.

Dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin seinen geplanten Wegzug ins Aus-

land ausweislich der Akten nicht mitgeteilt hatte, vermag daran nichts zu ändern.

5.

In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

5. November 2024 daher ersatzlos aufzuheben.

6.

E. 8 Urteil S 2024 124 ten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kosten VO; BGS 162.12) erhebt das Verwaltungsgericht für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–. Sie ist in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie in zwei- ter Linie nach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der Parteien festzusetzen. Vorliegend wird die Spruchgebühr ermessensweise auf Fr. 800.– festgelegt und der unter- liegenden Beschwerdegegnerin auferlegt. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

10. Januar 2025 bewilligte unentgeltliche Prozessführung (act. 4) erweist sich als gegen- standslos.

E. 9 Urteil S 2024 124 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
  2. November 2024 ersatzlos aufgehoben.
  3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt.
  4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von Fr. 1'700.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin, an das Bundesamt für Gesundheit, Bern, sowie im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziff. 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 11. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 11. Mai 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA Dr. iur. Simon Blum, Blum & Partner AG, Chamerstras- se 2, 6302 Zug gegen CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Post- fach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Krankenversicherung (Zahlungsausstand) S 2024 124

2 Urteil S 2024 124 A. A.________, geboren 1973, ist bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfol- gend: CSS) obligatorisch krankenpflegeversichert. Im Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2022 bezahlte der Versicherte die Prämien der CSS nicht. Die CSS mahnte ihn jeweils und leitete am 19. August 2024 Betreibung ein. Am 30. August 2024 erhob der Versicherte gegen den Zahlungsbefehl Nr. B.________ des Betreibungsamtes C.________ Rechts- vorschlag (KV-act. 1–19 und 23). Mit Verfügung vom 25. September 2024 verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung ausstehender Prämien in der Höhe von Fr. 6'878.10, einer offenen Kostenbeteiligung von Fr. 14.05, aufgelaufener Verzugszinsen von Fr. 1'058.40 sowie von Spesen von Fr. 250.–. Der Verzugszins von 5 % gemäss Zah- lungsbefehl laufe weiter, bis die Gesamtforderung beglichen sei. Den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. B.________ hob sie auf (KV-act. 24). Die dagegen vom Versicherten am 15. Oktober 2024 erhobene Einsprache (KV-act. 25) wies die CSS mit Entscheid vom

5. November 2024 (KV-act. 26) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte am 26. November 2024 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er vom 31. August 2020 bis zum

29. September 2022 in der Slowakei wohnhaft gewesen sei. Er sei deshalb in diesem Zeit- raum nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen und habe keine Prämien be- zahlen müssen (act. 1). C. Mit Verfügung vom 28. November 2024 forderte das Gericht den Beschwerdefüh- rer auf, bis zum 14. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu bezahlen (act. 2). Am 27. Dezember 2024 (Eingangsdatum) reichte dieser ein Gesuch um unentgelt- liche Prozessführung und Rechtsvertretung ein (einen unentgeltlichen Rechtsvertreter be- zeichnete er nicht; act. 3). Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren. Über das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werde allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (act. 4). D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. Mit Replik vom 12. Februar 2025 und Duplik vom 25. Februar 2025 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (act. 7 und 9).

3 Urteil S 2024 124 F. Mit Schreiben vom 13. November 2025 forderte das Gericht den Beschwerdefüh- rer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf, bis zum 4. Dezember 2025 weitere Doku- mente einzureichen, welche seine Wohnsitznahme in der Slowakei im Zeitraum zwischen Januar 2021 und Juni 2022 belegen könnten (act. 11). Am 10. Februar 2026 reichte der nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. iur. Simon Blum vertretene Beschwerdeführer innert er- streckter Frist eine Stellungnahme (act. 15) ein und legte weitere Dokumente (BF II-act. 1–

10) ins Recht. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdegegnerin liess sich zur Stellungnahme vom

10. Februar 2026 am 19. Februar 2026 vernehmen (act. 17). Hierzu äusserte sich der Be- schwerdeführer am 6. März 2026 (act. 19). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver- waltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Es ist für die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde somit sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gegeben, da der Beschwerdeführer seinen Wohn- sitz in D.________ hat. Der Einspracheentscheid vom 5. November 2024 ging frühestens am 6. November 2024 beim Beschwerdeführer ein. Die Beschwerdeschrift wurde am

26. November 2024 der Schweizerischen Post übergeben. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere ent- spricht auch den formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung er- folgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpfle- geversicherung unterstellt. Der Wohnsitz definiert sich nach Art. 23–26 ZGB (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Das Bundesgericht

4 Urteil S 2024 124 bestimmt den Wohnsitz in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten auch in internatio- nalen Sachverhalten anhand der Normen des ZGB (BGer 9C_574/2021 vom 21. Juni 2022 E. 8.2 mit Hinweisen). 2.2 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an jenem Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und welchen sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 138 V 23 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die Begründung des Wohnsitzes beinhaltet zwei Voraussetzungen: den ob- jektiv physischen Aufenthalt und die subjektive Absicht dauernden Verbleibens. Aufgrund dessen, dass der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittper- sonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibens nur insofern von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 23 N 5 ff.). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb ei- nes neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde D.________ am 31. August 2020 nach unbekannt weggezogen sei. Bei der Wiederanmel- dung in D.________ per 29. September 2022 habe er nicht angegeben, von welchem Wohnort er zugezogen sei. Die Nichtangabe des Zuzugsortes sei ein Indiz, welches gegen eine vorgängige Wohnsitznahme im Ausland spreche. Zudem habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin auch keine Dokumente wie etwa eine amtliche Bestätigung hin- sichtlich eines Wohnsitzes im Ausland oder Belege über entrichtete ausländische Sozial- versicherungsabgaben eingereicht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 31. August 2020 bis zum 29. September 2022 der Versicherungspflicht in der Schweiz unterlegen habe (KV-act. 26). 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er seit 2015 einen slowakischen Freund habe, den er mehrmals pro Jahr besucht habe. Per 31. August 2020 sei ihm von seinem Vermieter in D.________ aufgrund von Eigenbedarf die Wohnung gekündigt worden. Zudem sei er zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen. Als die Familie seines slowakischen Freundes geplant habe, ihr Haus zu renovieren, habe sich der Be- schwerdeführer kurzerhand bereit erklärt, tatkräftig mitanzupacken und das Projekt auch finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe sich entschieden, in die Slowakei

5 Urteil S 2024 124 auszuwandern. Die ersten Nächte habe er in einem Hotel in Bratislava verbracht. Danach habe er bei seinen Freunden an der E.________ in F.________ gewohnt. Durch den Um- bau sei ein Dachstockzimmer entstanden, das er unentgeltlich habe bewohnen können. Der Beschwerdeführer habe sich in der Slowakei mehrmals anmelden wollen. Aufgrund von Formalitäten, Bürokratie und mangelnden Sprachkenntnissen sei ihm dies – trotz der Unterstützung der slowakischen Freunde – aber nicht gelungen. Die Post habe er in F.________ jedoch erhalten. Sein Leben habe er zunächst aus der Erbschaft seines ver- storbenen Onkels finanziert. Am 7. Januar 2022 sei das betreffende Konto aber saldiert worden, weil das Geld aufgebraucht gewesen sei. Fortan habe er vom verbliebenen Bar- geld gelebt und sei finanziell vom slowakischen Freund und von dessen Familie unter- stützt worden. Auf Facebook habe der Beschwerdeführer zahlreiche Bilder von seinem Leben in F.________ gepostet. Er habe in dieser Zeit auch mehrere Versuche unternom- men, in der Slowakei eine Anstellung zu finden. Dies sei ihm allerdings – auch aufgrund der Sprachbarriere – nicht gelungen. Im Herbst 2022 habe er seinen Plan, dauerhaft bei seinen Freunden in der Slowakei bleiben zu können, aufgeben müssen. Als der Be- schwerdeführer die Schweiz im September 2020 verlassen habe, habe zu seiner Familie nahezu kein Kontakt mehr bestanden. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits am

19. August 2009 verstorben. Zur betagten Mutter, die im Altersheim lebe, sei der Kontakt nahezu abgebrochen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine Schriften mehr gehabt und sein ganzes Leben sei darauf ausgerichtet gewesen, in der Slowakei Fuss zu fassen und zu bleiben. Er sei davon ausgegangen, mit dem relativ grossen Vermögen, das er von seinem Onkel geerbt habe, sein weiteres Leben in der Slowakei finanzieren zu können. Im Zeitraum von September 2020 bis August 2022 habe er seinen Lebensmittel- punkt in F.________ in der Slowakei gehabt. Er sei von seinen Freunden wie ein Famili- enmitglied geschätzt worden und stehe auch heute noch in regem Kontakt mit der Familie. Diesbezüglich würden auch entsprechende Zeugenaussagen offeriert. Aufgrund des aus- ländischen Wohnsitzes habe er nicht dem Krankenversicherungsobligatorium unterstan- den (act. 1 und 15). 4. 4.1 Aus der Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde D.________ vom 5. Oktober 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2020 nach unbekannt weggezo- gen sei. Am 29. September 2022 sei er aus unbekannt in die Gemeinde D.________ zu- gezogen (BF-act. 1).

6 Urteil S 2024 124 Der WhatsApp-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Vermieter ist zu entnehmen, dass ersterem die Wohnung an der G.________ in D.________ per 31. August 2020 gekündigt worden sei (BF II-act. 3). Gemäss den Auszügen aus dem Konto bei der H.________ AG (BF II-act. 2), welche an die Adresse in F.________ adressiert waren, erhielt der Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 eine Zahlung von Fr. 545'807.65 (Erbbetreffnis aus dem Nachlass von I.________) und am 23. März 2021 eine Zahlung von Fr. 489'075.– (Erbbetreffnis gemäss Erbteilungs- vertrag vom 17. Dezember 2020 im Nachlass von I.________). Im Zeitraum vom 2. Sep- tember 2020 bis zum 10. Januar 2022 tätigte der Beschwerdeführer insgesamt 578 Bezü- ge von diesem Konto. Am 11. Januar 2022 wurde das Konto saldiert, da das Geld aufge- braucht war. Die meisten Bezüge erfolgten von einem Bancomaten mit der Bezeichnung J.________. Ebenfalls häufig waren etwa Bezüge von den Bancomaten K.________ und bei der L.________. Hierbei handelte es sich um Bancomaten in der Slowakei. Hinzu ka- men zahlreiche Vergütungen zugunsten einer M.________, zugunsten von N.________ sowie zugunsten eines O.________ und P.________. Hierbei handelte es sich um eine Begünstigte sowie mutmasslich Casinos in der Slowakei. Es kann damit als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer sämtliche Geldbezüge im Zeitraum vom 2. September 2020 bis zum 10. Januar 2022 in der Slowakei – und nicht in der Schweiz – tätigte. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer Facebook-Beiträge mit diversen Fotos eingereicht. Darin finden sich Fotos des Hauses in der Slowakei, bei dessen Umbau der Beschwerde- führer mitgeholfen habe (BF II-act. 4), und Bilder vom 1. Oktober 2020, welche offenbar vom Beschwerdeführer ausgeführte Umbauarbeiten dokumentieren (BF II-act. 6 und 9F). Ebenfalls vorhanden sind Fotos von verschiedenen Familienfeiern in der Slowakei vom

24. Oktober 2020, 26. Dezember 2020, 31. Dezember 2020, 1. Januar 2022, 8. Januar 2022 sowie vom 15. Januar 2022, an denen der Beschwerdeführer teilnahm (BF II- act. 9G–M). Auf weiteren Fotos ist F.________ am 28. November 2020 bei Schneefall zu sehen (BF II-act. 9A–B). Das Foto vom 5. September 2021 (BF II-act. 9Q) zeigt den Be- schwerdeführer an einem Festival mit Bekannten/Freunden, jenes vom 3. Mai 2022 an ei- ner Landstrasse (BF II-act. 5) und jenes vom 8. Mai 2022 anlässlich eines Familienaus- flugs in der Slowakei (BF II-act. 9N). 4.2 Auch wenn unumstritten ist, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Weg- zug aus D.________ per 31. August 2020 nicht bei der Gemeinde F.________ angemel- det hat, ergibt sich aufgrund der eingereichten Beweismittel und dessen Aussagen gleich-

7 Urteil S 2024 124 wohl ein durchaus stimmiges Bild davon, dass er seinen Lebensmittelpunkt im vorliegend streitigen Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2022 in der Slowakei hatte. Dies lässt sich insbesondere aus den eingereichten Fotos mit der Familie des slowakischen Freundes und vor allem auch aus den unzähligen Geldbezügen in der Slowakei ableiten. Aufgrund der Geldbezüge kann überdies auch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen September 2020 und Januar 2022 nicht mehr in die Schweiz zurück- kehrte. Nach der Saldierung seines Kontos im Januar 2022 lebte er offenbar vom verblie- benen Bargeld und wurde von der Familie seines slowakischen Freundes finanziell unter- stützt. Im Weiteren erscheint es auch plausibel, dass der Beschwerdeführer vor dem Hin- tergrund, dass ihm die Wohnung in D.________ per 31. August 2020 gekündigt wurde und er damals arbeitslos war, im September 2020 mit der Absicht des dauernden Verbleibens in die Slowakei ausreiste. Sein Motiv war dabei insbesondere, seinen slowakischen Freund und dessen Familie, zu welchen ein sehr enges Verhältnis besteht, beim Umbau des Hauses zu unterstützen. Offensichtlich wollte der Beschwerdeführer in der Slowakei einen neuen Lebensabschnitt beginnen. Es lässt sich ergänzend jedoch der Eindruck nicht verwehren, dass, nachdem das beachtliche und grosszügig investierte bzw. verteilte Ver- mögen des Beschwerdeführers aufgebraucht war, dieser den Rückhalt aus seinem Umfeld in der Slowakei verloren hat und sich seine Zukunftspläne zerschlagen haben, was ihn schliesslich zur Rückkehr in die Schweiz veranlasst hat. Unter den aktenkundigen Um- ständen überwiegen die Indizien, welche für eine Wohnsitznahme in der Slowakei spre- chen, gegenüber jenen, welche dafür sprechen, dass der Wohnsitz weiterhin in der Schweiz bestand. Es kann damit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im streitigen Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2022 in der Slowakei hatte. Das für eine Versicherungspflicht vorausgesetzte Kriterium des Wohnsitzes gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV erfüllte er folglich nicht mehr. Demnach entfiel auch seine Pflicht zur Zahlung von KVG-Prämien an die Beschwerdegegnerin. Dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin seinen geplanten Wegzug ins Aus- land ausweislich der Akten nicht mitgeteilt hatte, vermag daran nichts zu ändern. 5. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

5. November 2024 daher ersatzlos aufzuheben. 6. 6.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos-

8 Urteil S 2024 124 ten anwendbar (Art. 61 Ingress i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kosten VO; BGS 162.12) erhebt das Verwaltungsgericht für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–. Sie ist in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie in zwei- ter Linie nach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der Parteien festzusetzen. Vorliegend wird die Spruchgebühr ermessensweise auf Fr. 800.– festgelegt und der unter- liegenden Beschwerdegegnerin auferlegt. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

10. Januar 2025 bewilligte unentgeltliche Prozessführung (act. 4) erweist sich als gegen- standslos. 6.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegne- rin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.– zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- vertreters in der Person von Rechtsanwalt Dr. Simon Blum ist ebenfalls gegenstandslos.

9 Urteil S 2024 124 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

5. November 2024 ersatzlos aufgehoben. 2. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von Fr. 1'700.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin, an das Bundesamt für Gesundheit, Bern, sowie im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziff. 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 11. Mai 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am